Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Maßstab ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; der Schädiger kann nach § 254 Abs. 2 BGB nur auf eine gleichwertige und zumutbar erreichbare günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar: Im Regelfall genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er die üblichen Sätze einer Markenwerkstatt ansetzt; ein Verweis auf eine günstigere freie Werkstatt ist möglich, setzt aber technische Gleichwertigkeit und mühelose Zugänglichkeit voraus. Auch prozessual ist ein solcher Verweis noch im Rechtsstreit zulässig, sofern keine Verspätung entgegensteht.
Für Fahrzeuge bis zu drei Jahren ist eine Verweisung auf freie Werkstätten regelmäßig unzumutbar; darüber hinaus kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch bei älteren Fahrzeugen kann die Verweisung unzumutbar sein, etwa wenn besondere Herstellerbindung oder Werterhaltungsinteressen bestehen, die durch Reparatur in der Markenwerkstatt gewahrt werden sollen.
Ob das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, ist kein zwingendes Tatbestandsmerkmal, sondern ein gewichtiges Indiz für eine gelebte Markenbindung und damit gegen die Zumutbarkeit der Verweisung. Die Unzumutbarkeit kann ebenso durch Rechnungen, dokumentierte Wartungs-/Reparaturhistorie oder sonstige konkrete Umstände belegt werden; entscheidend ist die substantielle Darlegung der Gründe, weshalb eine freie Werkstatt keine gleichwertige Alternative darstellt.
Trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherer) eine gleichwertige freie Fachwerkstatt vor, muss der Verweis belastbar sein: Erforderlich sind Angaben zur Qualität der Reparatur, zu Ersatzteilen (Original/gleichwertig), zur Reparaturmethodik sowie zur mühelosen Erreichbarkeit; pauschale Prüfberichte oder bloße Preislisten genügen nicht. Gelingt dieser Nachweis nicht, verbleibt es bei den Markenwerkstatt-Kostensätzen.
Auch bei rein fiktiver Abrechnung (ohne tatsächliche Reparatur) kann der Geschädigte die Markenwerkstatt-Sätze ansetzen, sofern kein tragfähiger Verweis auf eine gleichwertige, günstigere Option besteht. Erfolgt eine konkrete Reparatur in der Markenwerkstatt und wird dies belegt, verstärkt dies regelmäßig die Schutzwürdigkeit der Markenwerkstattkalkulation; der BGH betont insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten innerhalb der Grenzen der Schadensminderungspflicht.
Für Geschädigte empfiehlt es sich, die Wartungs- und Reparaturhistorie zu sichern (Serviceheft, Rechnungen, Werkstattnachweise) und im Gutachten die regional üblichen Markenwerkstatt-Sätze zu dokumentieren. Versicherer sollten Verweiswerkstätten nur mit konkreten Qualitäts- und Zugänglichkeitsangaben anführen und die Gleichwertigkeit substantiiert darlegen; pauschale Kürzungen sind rechtlich angreifbar. Operativ bedeutet das: Auch bei Fahrzeugen älter als drei Jahre sind die Hersteller-/Markenwerkstatt-Kostensätze häufig ersatzfähig; die Scheckheftpflege ist ein wichtiges, aber nicht zwingendes Argument.
Die operative Schlussfolgerung lautet: Bei der fiktiven Abrechnung darf der Geschädigte regelmäßig die Markenwerkstatt-Stundensätze ansetzen; eine Verweisung auf freie Werkstätten greift nur bei nachgewiesener Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit. Bei über drei Jahre alten Fahrzeugen bleibt die Scheckheftpflege ein starkes, jedoch nicht zwingendes Kriterium; entscheidend sind die konkret belegten Umstände des Einzelfalls.
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Zitierte Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12; stützend LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 – 22 S 157/16.
Rechtsanwalt Rabbe
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