Die Darlegungs- und Beweislast zur Geltendmachung von Überstunden liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, wie das Bundesarbeitsgericht in zahlreichenden Entscheidungen festgestellt hat, BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 5 AZR 248/11 –.
Für die Geltendmachung bzw. die Höhe von Überstunden findet sich keine gesetzliche Regelung. Oftmals finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen entsprechende Regelungen.
Die Vergütung von Überstunden gilt aber gemäß § 612 BGB stillschweigend als vereinbart, wenn die entsprechende Leistung nur gegen Arbeitsentgelt zu verrichten ist. Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht dann, wenn der Arbeitgeber dies angeordnet oder konkludent genehmigt hat, BAG, Urteil vom 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 -.
Um der Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden, sollte der Arbeitnehmer eine Zeitnachweisliste führen, wo er die genauen Zeitarbeitsstunden einträgt, sodass diese später geltend gemacht werden können. Je genauer Sie diese Listen führen, umso substantiierter ist Ihr späterer Parteivortrag.
Der Arbeitgeber muss dann in einem zweiten Schritt auf den von Ihnen vorgelegten Parteivortrag erwidern, ob und welche die normale Arbeitszeit übersteigenden Tätigkeiten angefallen sind.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung und Prüfung Ihrer Ansprüche auf Überstundenvergütung und geben Ihnen hilfreiche Tipps bei der Erstellung von Zeitnachweislisten.
Kommen Sie gerne auf uns zu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen!
Rechtsanwalt Rabbe
Wasserstr. 3
45468 Mülheim an der Ruhr