Realisierung des Betriebsrisikos und Annahmeverzugslohn während der Corona-Pandemie

ArbG Mannheim, Urteil vom 25.03.2021 – 8 Ca 409/20 – 

Der Arbeitnehmer kann trotz der aufgrund der geltenden Corona-Schutzverordnung angeordneten Schließung eines Tanzlokals für den Zeitraum der Schließung die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts verlangen.

Im vorliegenden Fall ist der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber als Barkeeper in einem Tanzclub beschäftigt. Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 hat er aufgrund der Schließungsanordnung seine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht.

Der Arbeitnehmer verlangt die Fortzahlung seiner Bezüge, da er der Ansicht ist, der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko der Schließung und müsse ihm den Lohn als Annahmeverzugslohn gewähren.

Dieser Ansicht hat sich das Arbeitsgericht dem Grunde nach angeschlossen.

Durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geltende Corona-Schutzverordnung angeordnete Schließung eines Tanzlokals realisiert sich das bestehende besondere Infektionsrisiko, und damit das Betriebsrisiko gemäß § 615 S. 3 BGB, denn der Sinn und Zweck der Schließungsanordnung besteht in der Verhinderung und Einengung sozialer Kontakte in Betrieben mit möglichst engem Kundenkontakt.

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich nicht um ein völlig unvorhergesehenes Ereignis.  Der Arbeitgeber muss die Schließung seines Lokals durch entsprechenden Abschluss von Versicherungen  einkalkulieren. Ein Angebot des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 296 BGB war aufgrund der Betriebsschließung entbehrlich.

Hier blieb dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen oder für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen, um das Betriebsrisiko kalkulieren zu können.

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Rechtsanwalt Rabbe
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